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Senioren Ratgeber 2016 - Finazielle Hilfen -
28.03.2016
Finanzielle Hilfen
Ein ausreichendes und gesichertes Einkommen ist die Grund- lage für ein menschenwürdiges Leben. Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die finanzielle Unterstützung leisten, wenn das Einkommen im Alter nicht für das tägliche Leben ausreicht.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regemäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, gilt als pflegebedürftig.
Über die Pflegeversicherung stehen Betroffenen diverse Leistungen sowohl in der häuslichen als auch in der stationären Pflege zu. Inzwischen greift das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) als Teil einer zweistufigen Pflegereform, die die Unter- stützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausweitet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff als zentrales Projekt des Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) bringt weitere Verbesserungen. Demnach erhalten Patienten mit Demenz den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen wie körperlich Behinderte.
Die bisherigen Pflegestufen 0, I, II und III werden auf fünf Pfle- gegrade erweitert. Pflegebedürftige Menschen sollen nicht mehr danach eingeteilt werden, wie lange sie pro Tag Hilfe benötigen. Stattdessen werden körperliche, geistige und psy- chische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung berücksichtigt. So soll zukünftig ermittelt werden, wozu die Betroffenen noch fähig sind, um so das Maß der Selbstständigkeit festzustellen. Darunter fallen z. B. Mobili- tät, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltenswei- sen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Um- gang mit krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens sowie sozialer Kontakte. Um eine frühzeitige Beratung sicherzustellen, erhalten Erstan- tragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang ein Beratungsangebot.
Nach der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzun- gen beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutach- ter mit der Beurteilung der Betroffenen in deren Wohnbereich, ggf. auch im Krankenhaus oder in der vollstationären Pflegeein- richtung. Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen ergeht durch die Pflegekasse bzw. durch das private Versiche- rungsunternehmen ein Leistungsbescheid
Die Leistungen in der häuslichen und stationären Pflege sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden in der sozialen Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen in Form von Sach- und Geldleistungen gewährt. Auch Pflegeper- sonen, die nicht erwerbsmäßig im häuslichen Bereich pflegen, können von der Pflegekasse der Pflegebedürftigen Leistun- gen (z. B. zur sozialen Sicherung) erhalten. Das Leistungen betreffen Bereiche wie z. B. Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- pflege, Kurzzeitpflege, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel und das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, soziale Sicherung der Pflegeperson, Pflegeunterstützungsgeld, Förderung von Wohn- gruppen, Pflege in einem Heim, Unterbringung von Behinderten in Einrichtungen der vollstationären Behindertenhilfe.
Detaillierte Informationen zur Ermittlung des Pflegegrades sowie zu den Leistungen liefern die Krankenkassen.
Zentrum für Pflegeberatung
Doris Pick, Thomas Macher, Friedrich-Wilhelm Grevel,
Telefon: 05772 200453-0
espelkamp@pflegeberatung-minden-luebbecke.de
www.pflegeberatung-minden-luebbecke.de